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12. November 2022

Deutscher Bundestag beschließt Triage-Gesetz

Am 10. November 2022 hat der Deutsche Bundestag das Triage-Gesetz beschlossen. Darin geht es um die Regelung zur Entscheidung über die Selektion von Patienten bei knappen medizinischen Ressourcen im Falle der Pandemie. Die Regelung nun in Paragraf  5 c Infektionsschutzgesetz u.a. mit folgenden Bestimmungen:

  • Anwendung: Die Regelung kommt zur Anwendung im Falle der Pandemie, aber nicht bei anderen Gründen der Knappheit der medizinischen Ressourcen.
  • Auswahlkriterium: Bei knappen intensivmedizinischen Ressourcen in der Pandemie soll die Zuteilungsentscheidung nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patient*innen erfolgt, d. h. die Überlebenswahrscheinlichkeiten von Patient*innen gegeneinander abgewogen werden.
  • Keine Ex-Post-Triage: Geregelt ist, dass  derjenige, der ein Intensivbett erhalten hat, in diese Abwägung nicht mehr einbe­zo­gen werden darf. Damit ist die sogenannte Ex-Post-Triage im Gesetz explizit ausgeschlossen. Allerdings heißt es in der Begründung des Gesetzes, dass der Abbruch einer intensivmedizinischen Behand­lung infolge einer Therapiezieländerung hiervon ausgenommen werde.

 

Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) hat die Regelung kritisiert. Das im Gesetz vorgesehene Auswahlkriterium der „aktuellen, kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ sei nicht mit dem menschen- und verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens, der sogenannten „Lebenswertindifferenz“ vereinbar. DCV-Präsidentin begrüßte den Ausschluss der 

Ex-post-Triage. Zugleich äußert sie die Sorge, dass gerade in Akut- und Dringlichkeitssituationen Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen diskriminiert würden.

 

Den Text des neuen Gesetzes finden Sie in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit unter folgendem Link.

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