Bild: Tim Reckmann | pixelio.de

24. Februar 2022

Schwangerschaftsabbruch: Verbände gegen Streichung des Werbeverbots

Der Deutsche Caritasverband (DCV) und der Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein (SkF) haben zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots zur Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Zentralen Fachstelle des SkF ist in Abstimmung mit dem DCV am 16. Februar beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) eingereicht worden.

 

Aus dem katholischen Umfeld (u.a. Katholisches Büro Berlin, Zentralkomitee der deutschen Katholiken) sind weitere Stellungnahmen zu erwarten. Alle Stellungnahmen werden demnächst auf der Internetseite des BMJ eingestellt werden. Der Stellungnahme des SkF ist zu entnehmen, dass bei einer Änderung des Gesetzes sowohl die Grundrechte der schwangeren Person als auch die Grundrechte des Ungeborenen gleichermaßen Berücksichtigung finden müssen. Ansonsten würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen. In der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Debatte wird häufig jeweils eine Seite ausgeblendet. Personen, die einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung ziehen, müssen sich umfassend und niedrigschwellig informieren können, um eine verantwortete und tragfähige Entscheidung treffen können. Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, sowie qualifizierte Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, benötigen entsprechende Rechtssicherheit.

 

Die ersatzlose Streichung des § 219a StGB wird abgelehnt, da „das Werbeverbot gemäß BVerfG vom 28.05.1993, Leitsatz 10, auch dazu dient, die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben bzw. den Unrechtscharakter des Schwangerschaftsabbruchs im gesellschaftlichen Bewusstsein zu erhalten und ist somit fester Bestandteil des staatlichen Schutzkonzeptes. Damit wird auch sichergestellt, dass ein Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit nicht banalisiert oder kommerzialisiert wird.“

 

Darüber hinaus fordert der SkF, die Ergebnisse der vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenen – Studie „Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt schwangerer Frauen – Angebote der Beratung und Versorgung“ (ELSA) abzuwarten, um eine Änderung des Gesetzes auf Grundlage fundierter Forschungsergebnisse anzustreben.Wenn § 219a StGB aufgehoben wird, ist es unerlässlich, gesetzlich sicher zu stellen, dass unlautere, unsachliche und irreführende Werbung durch Dritte weiterhin verboten ist.

 

Dr. Christian Schmitt, Birgit Scheibe, Elena Monin (Caritasverband für die Diözese Münster e.V.)

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