3. Februar 2022

Oberverwaltungsgericht: Kein Recht auf Medikament zur Selbsttötung

Schwerkranke Menschen, die den Entschluss zur Selbsttötung gefasst haben, haben kein Anrecht auf den Erhalt des Mittels Natrium-Pentobarbital durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das hat das Oberwaltungsgericht Münster am 2. Februar entschieden. Die Klage auf Bereitstellung des Betäubungsmittels hatten zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen und eine Frau aus Baden-Württemberg eingereicht, die an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen (u. a. Multiple Sklerose, Krebs) leiden.

 

Aus Sicht des Gerichts steht der Freigabe das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, diene nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Das sei bei Anwendungen eines Betäubungsmittels nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung hätten, also dazu dienten, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.

 

Unbeschadet des Rechts von Menschen mit suizidalem Begehren auf Assistenz bei der Selbsttötung sieht das Gericht keine Unzumutbarkeit darin, auf bestehende Angebote von Ärzten und Sterbehilfeorganisationen zur Suizidassistenz zurückzugreifen. Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, muss aus Sicht des Gerichts der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden.

 

Eine gesetzliche Regelung der Suizidassistenz durch den Deutschen Bundestag steht nach wie vor aus.

 

Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier.

 

 

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